Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 16. Januar 2021.

 

§ 1 (Fn 3)
Absonderung und Beobachtung für Ein- und Rückreisende
aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in Irland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, aus Irland oder der Republik Südafrika ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend für Personen, die seit dem 11. Dezember 2020 nach Nordrhein-Westfalen eingereist sind.

(3) Die von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige untere Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und diese über ihre Einreise aus den in Absatz 1 genannten Staaten, das Einreisedatum und ihren aktuellen Aufenthaltsort zu informieren. Die Information kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. 

Sie sind innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums ferner verpflichtet, die zuständige untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, soweit eine vollständige digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de vorliegt. Die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung ist bei der Einreise mitzuführen und auf Aufforderung dem Beförderer vorzulegen. Im Falle einer direkten Einreise auf dem Luftweg ist die Bestätigung im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke des stichprobenhaften Abgleichs der in der Einreiseanmeldung gemachten Angaben mit den mitgeführten Reisedokumenten vorzulegen. 

(5) Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, bleibt die Pflicht zur Information der unteren Gesundheitsbehörde nach Absatz 2 unberührt. Außerdem ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) mit sich zu führen und auf Anforderung dem Beförderer oder im Falle der direkten Einreise auf dem Luftweg, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.  

(6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige untere Gesundheitsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 16. Januar 2021.

Fn 2

§ 2: Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Absatz 6 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Absatz 1 und 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.

Fn 3

Überschrift, Überschrift § 1 geändert, §§ 4 und 5 eingefügt, bisherigen § 4 umbenannt in § 6 und geändert, bisherigen § 5 umbenannt in § 7 durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Überschrift, Überschrift § 1 zuletzt geändert und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.

Fn 4

§ 3: Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Überschrift und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.

Fn 5

§ 4: Absatz 2a eingefügt durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Überschrift geändert und Absätze 1, 1a (eingefügt), 2 und 2a neu gefasst durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.

Fn 6

§ 5 zuletzt neu gefasst und § 6 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021.