Historische SGV. NRW.

4 / 7

Aufgehoben durch Verordnung vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 16. Januar 2021.

 

§ 4 (Fn 3) (Fn 5)
Einreisende aus anderen Risikogebieten

(1) Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem anderen Risikogebiet als dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich entsprechend § 1 Absatz 1 abzusondern, wenn sie sich nicht höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen oder unterzogen haben (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. Die Pflichten zur Vorlage eines Testnachweises auf der Grundlage der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben unberührt.

(1a) Unterbleibt die Einreisetestung wird die einzuhaltende Absonderung durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests beendet (Freitestung), der jederzeit nach der Einreise erfolgen kann.

(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

(2a) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(3) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

(4) Von Absatz 1 nicht erfasst sind

1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,

2. bei Aufenthalten von weniger als 48 Stunden

a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

c) Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder sowie Mitglieder hochrangiger Regierungsdelegationen, oder

3. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,

4. Personen, die

a) in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach Absatz 2 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder

b) in einem Risikogebiet nach Absatz 2 ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).

Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten nicht über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen.  

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen. Die von Absatz 4 erfassten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten.

(6) Zur Sicherstellung der Einreisetestung im Zusammenhang mit Flugreisen haben die Betreiber der Flughäfen sicherzustellen, dass die Passagiere von Linien- und Touristikflügen bei der Ankunft über die Testpflicht informiert sind und ihnen am Flughafen eine Testmöglichkeit auf eigene Kosten angeboten wird. Das Angebot soll schnellstmöglich, muss aber spätestens ab dem 1. Januar 2021 bereitstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 16. Januar 2021.

Fn 2

§ 2: Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Absatz 6 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Absatz 1 und 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.

Fn 3

Überschrift, Überschrift § 1 geändert, §§ 4 und 5 eingefügt, bisherigen § 4 umbenannt in § 6 und geändert, bisherigen § 5 umbenannt in § 7 durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Überschrift, Überschrift § 1 zuletzt geändert und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.

Fn 4

§ 3: Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Überschrift und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.

Fn 5

§ 4: Absatz 2a eingefügt durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Überschrift geändert und Absätze 1, 1a (eingefügt), 2 und 2a neu gefasst durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021.

Fn 6

§ 5 zuletzt neu gefasst und § 6 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021.