Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,

2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Verordnung,

4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),

5. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,

6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,

7. die Dauer der Probezeit,

8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

9. die Dauer des Urlaubs,

10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann und

11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsabschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die oder der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.

(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).