Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 23
Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift und

2. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gemäß Anlage 2.

(3) Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können auch Personen zugelassen werden, die gemäß § 10 Absatz 3 die Kriterien erfüllen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zum vollen Umfange der Ausbildung und über die entsprechenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Ausbildungsziele nach § 3 verfügen (Externenprüfung).

(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).