Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 26
Vornoten

(1) Vor dem Termin zur Prüfungszulassung stellt die Pflegeschule der oder dem Auszubildenden eine Bescheinigung über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung aus. Die jeweilige Note ergibt sich aus den Benotungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte und durch Bildung des arithmetischen Mittels.

(2) Die Vornote der praktischen Ausbildung wird bei der Bildung der Note für den praktischen Teil der Prüfung mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt. Die Vornote des Unterrichts wird sowohl bei der Bildung von Noten des mündlichen als auch des schriftlichen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).