Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 33
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Prüfungsbereiche aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 1 Buchstabe A:

1. Pflege von Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen in stabilen Pflegesituationen, einschließlich der Beobachtung und Überwachung der Gesundheit (Kompetenzbereiche I. 1; I. 2; II. 2),

2. Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen in stabilen Pflegesituationen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten, einschließlich dem Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (Kompetenzbereiche I. 3; II. 1; III. 2).

Die zu prüfende Person hat zu diesen Kompetenzbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Dabei können Schwerpunkte der Kompetenzbereiche IV und V einfließen. Die Handlungssituationen für die beiden Aufsichtsarbeiten sollen variiert werden in Bezug auf

1. die Altersstufe sowie das soziale und kulturelle Umfeld, der die zu pflegenden Menschen angehören und

2. die Versorgungsbereiche, in denen die zu pflegenden Menschen verortet sind.

Die beiden Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 60 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Es werden zwei Prüfungsvorschläge von der Pflegeschule bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht, die oder der auf dieser Grundlage die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt. Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der Pflegeschulen erarbeitet werden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten und der Vornote bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).