Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

40 / 41

§ 40
Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz und der Altenpflegehilfe in Nordrhein-Westfalen

(1) Eine Ausbildung

1. zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder

2. zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer

die vor Ablauf des 30. Juni 2021 begonnen wurde, kann bis zum 30. Juni 2024 auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung, unbeschadet von § 41 abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent oder die Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer zu führen.

(2) Eine Ausbildung

1. zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, oder

2. zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer

die nach dem 1. Oktober 2020 begonnen wurde, kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde in die generalistische Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten gemäß § 3 überführt werden, sofern für den beantragten Ausbildungskurs nachweislich die Vorgaben nach § 5 Absatz 3 erfüllt werden können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).