Historische SGV. NRW.
5 / 6 |
§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Elektrische Meßtechnik
2. Wirtschaftslehre
3. Bergbautechnik
4. Elektronische Datenverarbeitung
5. Regelungstechnik
6. Bergrecht sowie Sozial- und Arbeitsrecht
7. Angewandte Arbeitswissenschaft und Führungslehre
8. Sicherheitstechnik
sowie in der Studienrichtung Energietechnik:
9. Steuerungstechnik
10. Nachrichtentechnik
oder in der Studienrichtung Nachrichtentechnik:
9. Elektrische Maschinen
10. Elektrische Anlagen
(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.