Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Angewandte Mathematik

2. Technische Wärmelehre

3. Strömungslehre

4. Wirtschaftslehre

5. Elektronische Datenverarbeitung

6. Hydraulik

7. Meß- und Regelungstechnik

8. Bergrecht sowie Sozial- und Arbeitsrecht

9. Angewandte Arbeitswissenschaft und Führungslehre

10. Sicherheitstechnik

(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 403.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.