Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 auf die einzelnen Gemeinden nach dem aus Anlage 1 ersichtlichen Schlüssel aufgeteilt.

(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2020 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1006) anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1163).
Obsolet.