Historische SGV. NRW.

 1 / 34

Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511).

 

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden
und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2 bis 19.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21) sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 22).

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

(6) Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreise, die Landschaftsverbände und die Städteregion Aachen gemäß § 1 Absatz 1 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen Gemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 des Städteregion Aachen Gesetzes die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.

Teil 2
Steuerverbund

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1241).

Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.