Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511).

 

§ 3
Vorwegabzug, Voraberhöhung

(1) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2021 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen Mittel in Höhe von 5 400 000 Euro abgezogen. 

(2) Der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 215 800 000 Euro hinzugerechnet, die dem im Mehraufkommen des Landes an der Umsatzsteuer im Jahr 2021 enthaltenen Betrag entsprechen, der vom Bund nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1241).

Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.