Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511).

 

§ 16
Investitionspauschalen, Tilgung Sondervermögen,
Aufwands-/Unterhaltungspauschale

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen der Gemeinden stehen Mittel in Höhe von 1 326 829 200 Euro bereit.

(2) Nach Abzug eines Betrages für die Aufwands-/Unterhaltungspauschale nach Absatz 6 in Höhe von 140 000 000 Euro sowie eines Betrages in Höhe von 30 100 000 Euro als kommunale Beteiligung an den Zins- und Tilgungsleistungen des Sondervermögens „Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ gemäß § 6 des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187) verbleibt für Investitionspauschalen nach den Absätzen 3 bis 5 ein verteilbarer Betrag in Höhe von 1 156 729 200 Euro. Die Zuweisungen aus diesen Investitionspauschalen und den in §§ 17 und 18 geregelten Sonderpauschalen sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden den Gemeinden 975 053 300 Euro für investive Maßnahmen im Rahmen einer allgemeinen Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach
§ 27 Absatz 3 Satz 1 und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 98 826 700 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner nach § 27 Absatz 4 verteilt.

(5) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 82 849 200 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 verteilt. Die Mittel dieser Pauschale können zu Gunsten des in § 19 Absatz 2 Nummer 4 erfassten Sonderbedarfs für die landschaftliche Kulturpflege für deckungsfähig erklärt werden.

(6) Zur Unterstützung von Aufwendungen zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen wird ein Betrag in Höhe von 140 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird als Pauschale jeweils zur Hälfte nach der maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 und nach der maßgeblichen Gebietsfläche gemäß § 27 Absatz 9 verteilt. Die Mittel werden als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt.

(7) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium ermittelt und festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1241).

Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.