Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511).

 

§ 27
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den amtlichen Statistiken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Datenabfrage durch IT. NRW gesicherte elektronische Übermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu benutzen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in Anlage 3 festgesetzte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2019. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Einwohner der Gemeinden nach § 8 Absatz 3 werden die Bevölkerungszahlen nach Anlage 3 zu den Stichtagen 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 herangezogen.

(4) Als Zahl der über 65-jährigen Einwohner wird die von IT. NRW fortgeschriebene gegliederte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2019 herangezogen.

(5) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der von IT. NRW geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2019. Dieser Stichtag ist auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 sowie des Finanzierungsanteils gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 für das Haushaltsjahr 2019 maßgeblich.

(6) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2019.

(7) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum Stichtag 31. Dezember 2019.

(8) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 9 und die Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW wird auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 festgesetzt.

(9) Als Gebietsfläche im Sinne des § 8 Absatz 7 und des § 16 Absatz 3 gilt der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2019, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an IT. NRW abgegeben wurde.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 zugrunde gelegt.

(11) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 6,25 Euro je Kubikmeter unter Zugrundelegung der Erhebungen der Bezirksregierungen im Jahr 2020 festgesetzt.

(12) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des für Kommunales zuständigen Ministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen zum Stichtag 31. Dezember 2019 zugrunde gelegt.

(13) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 12, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1241).

Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.