Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511).

 

§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 berichtigt, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6, den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und den Mitteln der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1241).

Außer Kraft getreten durch GFG 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.