Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7 (Fn 10)
Weitere außerschulische Bildungsangebote

(1) Sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von

1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

2. Volkshochschulen sowie

3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen

sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind in Präsenz untersagt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Von dem Verbot nach Satz 1 umfasst sind insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind nur

1. Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,

2. der Präsenz­unterricht für Abschlussklassen der Lehrgänge für staatlich anerkannte Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg,

3. der Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss,

4. berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist,

5. öffentlich geförderte außerunterrichtliche Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Schulen im Sinne von § 1 Coronabetreuungsverordnung, soweit die Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen erfolgen,

6. der Präsenzunterricht im Rahmen der schulnahen Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen sowie

7. der musikalische Unterricht in Präsenz

a) als Einzelunterricht für Kinder bis zum Eintritt in die weiterführende Schule oder

b) wenn dieser in die Angebote der Kindertagesbetreuung oder Schulen der Primarstufe intergiert ist oder in Kooperation mit diesen ausschließlich für die in den Einrichtungen gebildeten festen Gruppen von Kindern einer Schule oder eines Betreuungsangebots angeboten wird.  

Die nach den vorstehenden Regelungen zulässigen Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe neben Betreuungsangeboten der Einzelbetreuung in Präsenz auch über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung zulässig.

(1b) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn das aus dringenden medizinischen oder therapeutischen Gründen geboten ist oder die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Das Gleiche gilt für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können. Medizinisch oder therapeutisch gebotene Angebote der Selbsthilfe sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung auch in Präsenz zulässig, wenn die Durchführung vorab der zuständigen Behörde angezeigt wird.

(2) Ausnahmsweise zulässige Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern, ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion und das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.

(3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske tragen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Flugschulen und Luftfahrerschulen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Nummer 14).
Obsolet.

Fn 2

§ 1 Absatz 3 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021.

Fn 3

§ 18: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 4

§ 3: neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 5

§ 19 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021.

Fn 6

§ 13: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 7

§ 2: Überschrift geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 8

§ 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 geändert sowie § 9 Absatz 1, 4 und 5 und § 12 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 9

§ 6: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 10

§ 7: Absatz 1 und 1b geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 1 und 1a neu gefasst sowie Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 11

§ 11: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 12

§ 14: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 13

§ 16: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 (zuletzt) und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.