Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 439b), in Kraft getreten am 24. April 2021.

 

§ 1 (Fn 2)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW sowie erforderliche Tätigkeiten zur Unterhaltung der Schulgebäude nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.

(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere die

1. mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. pädagogischer Betreuung nach Absatz 11, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),

2. mit der Schulmitwirkung,

3. mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen,

4. mit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat und so weiter) sowie

5. mit Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, Externenprüfungen oder Prüfungen zum Erwerb des Deutschen Sprachdiploms (DSD I, DSD II und DSD PRO)

verbundenen Tätigkeiten. Das Nähere, insbesondere allgemeine Beschränkungen der Nutzung von Klassen- oder Kursräumen aus Gründen des Infektionsschutzes, insbesondere in Gestalt von Wechselunterricht, regelt das Ministerium für Schule und Bildung.

(2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11 dürfen nur Personen teilnehmen, die

1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder

2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.

Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 hin.

(2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder an anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt.

(2c) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zulassen, dass die Selbsttestungen zuhause unter elterlicher Aufsicht stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das Ergebnis schriftlich versichern.

(2d) Abweichend von Absatz 2a dürfen nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.

(2e) Die Ergebnisse der nach Absatz 2a durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.

(3) Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht

1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;

2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder

b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt;

3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person.

Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere bei Prüfungen oder während des Schulsports im Freien und des Schulschwimmens. In diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.

(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.

(6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Tage der offenen Tür, Schulfeste) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen erlässt.

(7) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen bzw. den Sportanlagen usw. richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere Nutzungsregelungen vorgeben.

(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(8a) Für Personen, die zur Reinigung und Unterhaltung der Schulgebäude eingesetzt werden, gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen der Coronaschutzverordnung und des Arbeitsschutzrechts. Unbeschadet dieser Regelungen besteht für sie Maskenpflicht nach Absatz 3, solange sie sich in Räumen gemeinsam mit Schülerinnen, Schülern oder Beschäftigten der Schule aufhalten.

(9) Im Fall der nicht nur vorübergehenden Schließung einer oder mehrerer Schulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten einrichten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.

(10) Zulässig ist auch die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort- Betreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor- Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.

(11) Zulässig sind auch pädagogische Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975). Diese sind in Fällen einer allgemeinen Einschränkung des Präsenzunterrichts nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt für die Schülerinnen und Schüler

1. der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,

2. aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,

3. aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können, sowie

4. in den Fällen des Absatzes 10.

(12) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 11 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen für die Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(13) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 200, sind ab dem zweiten darauffolgenden Tag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 3 schulische Nutzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 untersagt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung nicht für

1. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs,

2. die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs,

3. schulische Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11,

4. Lehrkräfte, die aus technischen oder unterrichtsfachlichen Gründen (z.B. Laborausstattung) den Distanzunterricht aus einem Raum im Schulgebäude heraus organisieren müssen,

5. schulisches Personal, das die Organisation von Coronaselbsttests gemäß Absatz 2a vorbereitet,

6. Auswahlgespräche von Schulen im Lehrereinstellungsverfahren, soweit diese zur Sicherung der Unterrichtsversorgung unabdingbar sind, und

7. unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie den Tag fest, an dem die Untersagung schulischer Nutzungen nach Satz 1 in Kraft tritt, und macht diese Feststellung bekannt. Die Feststellung wird aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen an mindestens drei Tagen hintereinander mit stabiler Tendenz wieder unter dem Wert von 200 liegt; am ersten Montag nach der Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales tritt die Untersagung schulischer Nutzungen nach Satz 1 wieder außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36a), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 150), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Nummer 3 Buchstabe b) und 22. Februar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 8. März 2021; Verordnung vom 12. März 2021 (GV. NRW. S. 254b), in Kraft getreten am 13. März 2021 (Artikel 1 Nummer 2) und 15. März 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 29. März 2021; Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 11. April 2021 (Artikel 1 Nummer 2) und 12. April 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 17. April 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 19. April 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 439b), in Kraft getreten am 24. April 2021.

Fn 2

§ 1: Absatz 11 (alt) ersetzt durch Absätze 11 (neu) bis 13 durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Absätze 3, 4 und 7 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 11 geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 150), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Absätze 2, 3 und 11 neugefasst sowie Absätze 4 und 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021; Absatz 11 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 8. März 2021; Absätze 2 und 4 neu gefasst, Absatz 11 aufgehoben, Absätze 12 und 13 umbenannt in Absätze 11 und 12 und dabei neu gefasst durch Verordnung vom 12. März 2021 (GV. NRW. S. 254b), in Kraft getreten am 15. März 2021; Absätze 2a bis 2e eingefügt und Absatz 13 angefügt durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 12. April 2021; Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 8a und 13 (neu) eingefügt, Absatz 13 (alt) umbenannt in Absatz 14 durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 17. April 2021; Absatz 13 geändert und Absatz 14 aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 19. April 2021.

Fn 3

§ 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36a), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 4

Anlage angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021.

Fn 5

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021.

Fn 6

§ 5: Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Absatz 2) und 22. Februar 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 12. März 2021 (GV. NRW. S. 254b), in Kraft getreten am 13. März 2021; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 29. März 2021; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 11. April 2021.