Historische SGV. NRW.
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§ 1 (Fn 2)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW sowie erforderliche Tätigkeiten zur Unterhaltung der Schulgebäude nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere die
1. mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen
und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. pädagogischer Betreuung
nach Absatz 11, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
2. mit der Schulmitwirkung,
3. mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von
Lehr- und Betreuungspersonen,
4. mit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat
und so weiter) sowie
5. mit Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, Externenprüfungen oder Prüfungen zum Erwerb des Deutschen
Sprachdiploms (DSD I, DSD II und DSD PRO)
verbundenen Tätigkeiten. Das Nähere, insbesondere allgemeine Beschränkungen der Nutzung von Klassen- oder Kursräumen aus Gründen des Infektionsschutzes, insbesondere in Gestalt von Wechselunterricht, regelt das Ministerium für Schule und Bildung.
(2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich
der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11 dürfen nur Personen
teilnehmen, die
1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten
Coronaselbsttest nach Absatz 2b mit negativem
Ergebnis teilgenommen haben oder
2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über
eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch
die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung
auszuschließen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter
Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern
die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 hin.
(2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und
Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal)
werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne
von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April
2021 durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich
in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für
Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder an anderen
Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen
pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein
Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule
durchgeführt.
(2c) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
zulassen, dass die Selbsttestungen zuhause unter elterlicher Aufsicht
stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das Ergebnis schriftlich
versichern.
(2d) Abweichend von Absatz 2a dürfen nicht getestete
Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und
Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den
Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
(2e) Die Ergebnisse der nach Absatz 2a durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise werden von
der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und
nach 14 Tagen vernichtet.
(3) Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen
Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind
verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht
Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse
8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise
eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der
Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen
Maske gilt nicht
1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske
tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches
Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;
2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken,
wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im
Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen,
insbesondere in Schulmensen, erfolgt;
3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des
Außengeländes durch eine Person.
Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden,
dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten
mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht
vereinbar ist, insbesondere bei Prüfungen oder während des Schulsports im
Freien und des Schulschwimmens. In diesen Fällen soll ein Mindestabstand von
1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer
besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und
Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.
(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.
(6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Tage der offenen Tür, Schulfeste) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen erlässt.
(7) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen bzw. den Sportanlagen usw. richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere Nutzungsregelungen vorgeben.
(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und
falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten
sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten
(Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht
ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne
unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich
Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(8a) Für Personen, die zur Reinigung und Unterhaltung der Schulgebäude eingesetzt werden, gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen der Coronaschutzverordnung und des Arbeitsschutzrechts. Unbeschadet dieser Regelungen besteht für sie Maskenpflicht nach Absatz 3, solange sie sich in Räumen gemeinsam mit Schülerinnen, Schülern oder Beschäftigten der Schule aufhalten.
(9) Im Fall der nicht nur vorübergehenden Schließung einer oder mehrerer Schulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten einrichten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.
(10) Zulässig ist auch die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort- Betreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor- Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.
(11) Zulässig sind auch pädagogische Betreuungsangebote im
Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975). Diese sind in Fällen einer allgemeinen
Einschränkung des Präsenzunterrichts nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt für die
Schülerinnen und Schüler
1. der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der
weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut
werden können,
2. aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark
ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,
3. aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung
der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am
Distanzunterricht teilnehmen können, sowie
4. in den Fällen des Absatzes 10.
(12) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 11 trifft
die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der
Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen für die
Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(13) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die
Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000
Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des
Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen an drei Tagen hintereinander über
dem Wert von 200, sind ab dem zweiten darauffolgenden Tag, frühestens aber am
Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales gemäß Satz 3 schulische Nutzungen im Sinne von Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 untersagt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des
Ministeriums für Schule und Bildung nicht für
1. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der
Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im
Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs,
2. die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des
beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs,
3. schulische Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz
11,
4. Lehrkräfte, die aus technischen oder
unterrichtsfachlichen Gründen (z.B. Laborausstattung) den Distanzunterricht aus
einem Raum im Schulgebäude heraus organisieren müssen,
5. schulisches Personal, das die Organisation von Coronaselbsttests gemäß Absatz 2a vorbereitet,
6. Auswahlgespräche von Schulen im
Lehrereinstellungsverfahren, soweit diese zur Sicherung der
Unterrichtsversorgung unabdingbar sind, und
7. unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der
Lehrerausbildung.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt
für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 sowie den Tag fest, an dem die Untersagung
schulischer Nutzungen nach Satz 1 in Kraft tritt, und macht diese Feststellung
bekannt. Die Feststellung wird aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem
betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt nach den täglichen
Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen an
mindestens drei Tagen hintereinander mit stabiler Tendenz wieder unter dem Wert
von 200 liegt; am ersten Montag nach der Bekanntgabe der Aufhebung der
Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales tritt
die Untersagung schulischer Nutzungen nach Satz 1 wieder außer Kraft.
In Kraft getreten am 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b);
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36),
in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar
2021 (GV. NRW. S. 36a), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Artikel 2 der
Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14.
Februar 2021; Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 150), in Kraft
getreten am 16. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021
(GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten
am 20. Februar 2021 (Nummer 3 Buchstabe b) und 22. Februar 2021; Artikel 1
der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber.
S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 7.
März 2021 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 8. März 2021; Verordnung
vom 12. März 2021 (GV. NRW. S. 254b), in Kraft getreten am 13. März 2021
(Artikel 1 Nummer 2) und 15. März 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 26. März
2021 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 29. März 2021; Verordnung vom
10. April 2021 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 11. April 2021
(Artikel 1 Nummer 2) und 12. April 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 16.
April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 17. April 2021; Artikel 3
der Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 19.
April 2021. |
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§ 1: Absatz 11 (alt) ersetzt durch Absätze 11 (neu) bis 13 durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Absätze 3, 4 und 7 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 11 geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 150), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Absätze 2, 3 und 11 neugefasst sowie Absätze 4 und 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021; Absatz 11 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 8. März 2021; Absätze 2 und 4 neu gefasst, Absatz 11 aufgehoben, Absätze 12 und 13 umbenannt in Absätze 11 und 12 und dabei neu gefasst durch Verordnung vom 12. März 2021 (GV. NRW. S. 254b), in Kraft getreten am 15. März 2021; Absätze 2a bis 2e eingefügt und Absatz 13 angefügt durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 12. April 2021; Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 8a und 13 (neu) eingefügt, Absatz 13 (alt) umbenannt in Absatz 14 durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 17. April 2021; Absatz 13 geändert und Absatz 14 aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 19. April 2021. |
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§ 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36a), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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Anlage angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021. |
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§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021. |
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§ 5: Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Absatz 2) und 22. Februar 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 12. März 2021 (GV. NRW. S. 254b), in Kraft getreten am 13. März 2021; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 29. März 2021; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 11. April 2021. |