Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13
Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen;
Prüfungsfächer

(1) In den Fachprüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer nach den Absätzen 6 und 7 in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht, fächerübergreifende Zusammenhänge erfaßt und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann. Bei Fächern, in denen die Prüfung im Gebrauch einer Fremdsprache oder eines Sprachenpaares besteht, soll insbesondere festgestellt werden, ob der Kandidat die erworbenen sprachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten als Übersetzer oder Dolmetscher selbständig anwenden kann.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Prüfungsfach vorgesehen sind. Dabei soll ein durch Leistungsnachweise belegter Wissensstand aus vorangegangenen Studienabschnitten nur insoweit festgestellt werden, als das Ziel der Fachprüfung nach Absatz 1 dies erfordert.

(3) Die Fachprüfung besteht nach näherer Bestimmung durch Absatz 8 in einer schriftlichen Klausurarbeit oder in einer mündlichen Prüfung. Für die Klausurarbeit gilt eine Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden; wird eine Übersetzungsleistung gefordert, so ist in diesem Zeitraum ein Text von etwa dreißig Schreibmaschinenzeilen zu übersetzen. Die mündliche Prüfung dauert etwa zwanzig Minuten und, wenn eine Dolmetschleistung gefordert wird, etwa zehn Minuten; im Fall des Konsekutivdolmetschens darf die Übertragungszeit zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) Prüfungsleistungen in einer Fachprüfung können nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 durch gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 Abs. 1 FHG ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fachprüfungen, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des sechsten Studiensemesters stattfinden sollen.

(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

(6) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Übersetzen allgemeiner Texte aus F 1 in die Grundsprache

2. Übersetzen allgemeiner Texte aus der Grundsprache in F 2

3. Auslandskunde F 1

4. Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre.

(7) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

a) - Studienrichtung Übersetzen -

1. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus der Grundsprache in F 1

2. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus F 2 in die Grundsprache

3. Übersetzen von Fachtexten eines der zu wählenden Schwerpunktgebiete Wirtschaft/Recht/Technik aus der Grundsprache in F 1

4. Übersetzen von Fachtexten des gewählten Schwerpunktgebietes aus F 1 in die Grundsprache

5. Übersetzen von Fachtexten eines der zu wählenden Fachgebiete Wirtschaft/Recht/Technik aus F 2 in die Grundsprache

b) - Studienrichtung Dolmetschen -.

1. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus der Grundsprache in F 1

2. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus F 2 in die Grundsprache

3. Verhandlungsdolmetschen F 1

4. Verhandlungsdolmetschen F 2

5. Simultandolmetschen aus F 1 in die Grundsprache

6. Konsekutivdolmetschen aus F 1 in die Grundsprache.

(8) Die Fachprüfungen gemäß Absatz 6 mit Ausnahme des Fachs Auslandskunde F 1 sowie die Fachprüfungen gemäß Absatz 7, in denen eine Übersetzungsleistung gefordert wird, bestehen in einer schriftlichen Klausurarbeit. Die Fachprüfung in Auslandskunde F 1 besteht in einer mündlichen Prüfung. Als mündliche Prüfungen gelten auch alle Fachprüfungen, in denen eine Dolmetschleistung gefordert wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 458, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 4

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 5

§ 12 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 6

§ 14 Abs. 2 und 7 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 7

§ 16 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 20 Abs. 2 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 24 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 9

§ 27 Abs. 2 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.