Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 23
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und sprachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten; die Diplomarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit. Als Gegenstand der Diplomarbeit kommt die Behandlung von Themen und Fragestellungen aus dem Bereich aller in den §§ 13 und 20 aufgeführten sprachbezogenen Fächer des Studiengangs in Betracht, insbesondere

a) Übersetzung eines Fachtextes aus den Fachgebieten Wirtschaft, Recht, Technik oder einem anderen Fachgebiet mit Behandlung der Terminologie, der sachkundlichen, sprachwissenschaftlichen und fachstilistischen Probleme,

b) Übersetzung eines schwierigen allgemeinen Textes mit Behandlung der sprachwissenschaftlichen und stilistischen Probleme sowie gegebenenfalls der soziokulturellen Bezüge des Textes,

c) Übersetzungskritik eines allgemeinen oder Fachtextes,

d) eine sprachwissenschaftliche Arbeit,

e) eine auslandskundliche Arbeit.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, der gemäß § 7 Abs. 1 zum Prüfer bestellt werden kann, ausgegeben und betreut werden. Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben kann zum Betreuer bestellt werden, wenn das ihr übertragene Lehrgebiet vom Thema der Diplomarbeit wesentlich betroffen ist. Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch einen Honorarprofessor oder mit entsprechenden Aufgaben betrauten Lehrbeauftragten gemäß § 7 Abs. 1 zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, daß das vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch einen fachlich zuständigen Professor betreut werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für den Themenbereich der Diplomarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 458, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 4

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 5

§ 12 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 6

§ 14 Abs. 2 und 7 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 7

§ 16 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 20 Abs. 2 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 24 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 9

§ 27 Abs. 2 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.