Historische SGV. NRW.
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§ 29
Zeugnis; Gesamtnote
(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. In dem Zeugnis werden ferner die studienbegleitenden Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung waren, und die dabei erzielten Noten aufgeführt. Die gewählte Studienrichtung, ein vom Kandidaten gesetzter fachlicher Schwerpunkt sowie ein erfolgreich abgeleistetes Praxissemester sind gegebenenfalls kenntlich zu machen. Dabei ist insbesondere anzugeben, in welchen Sprachen und mit welcher Gewichtung der Sprachen zueinander der Kandidat studiert hat.
(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:
Diplomarbeit |
zweifach |
Kolloquium |
einfach |
Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen |
fünffach |
Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 |
zweifach |
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(4) Auf Antrag des Kandidaten ist dem Zeugnis als Anlage eine Aufstellung der benoteten Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 6 beizufügen; dabei ist zu vermerken, daß diese Leistungsnachweise bei der Bildung der Gesamtnote nach Absatz 2 nicht berücksichtigt wurden.