Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Aufgabe und Ziel

(1) Das Telekolleg I Nordrhein-Westfalen - TK I (NW) - ist eine besondere Unterrichtseinrichtung, die vom Land Nordrhein-Westfalen und dem Westdeutschen Rundfunk in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.

(2) Im Rahmen eines Medienverbundsystems ermöglicht das TK I (NW) durch Lehrsendungen im Fernsehen, schriftliches Begleitmaterial, Direktunterricht an Kollegtagen und Prüfungen den Erwerb der Fachoberschulreife.

(3) Daneben besteht im Rahmen der sonstigen Durchführung die Möglichkeit, einzelne Fächer zu belegen und darin an den Prüfungen teilzunehmen.

(4) Lehrsendungen und schriftliches Begleitmaterial können zur privaten Fortbildung genutzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.