Historische SGV. NRW.

2 / 38

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Organisation

(1) Das TK I dauert zwei Jahre und gliedert sich in sechs Trimester.

(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind gemäß § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes die Lernorte für das TK I; ihnen wird die organisatorische und pädagogische Betreuung der Teilnehmer am TK I sowie die Durchführung von Kollegtagen und Prüfungen nach Maßgabe dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung übertragen.

(3) Das TK I untersteht der Fachaufsicht des Kultusministers.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.