Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

(1) Zum TK I sind Bewerber zuzulassen, die

1. den Hauptschulabschluß oder einen vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkannten Abschluß oder Bildungsstand erworben haben und

2. eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vierjährige praktische Tätigkeit nachweisen.

Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(2) In der hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Fachrichtung gilt die Führung eines Haushalts als entsprechende praktische Tätigkeit.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können Bewerber, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen keine Berufsausbildung oder eine vierjährige Berufstätigkeit nachweisen können, zum TK I zugelassen werden. Die Bewerber müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Zeugnis der Fachoberschulreife wird ihnen aber erst ausgehändigt, nachdem sie eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nachgewiesen haben.

(4) Die Anmeldung erfolgt über die örtliche Einrichtung der Weiterbildung bei der Geschäftsstelle Telekolleg in Baden-Baden.

(5) Über die Zulassung zum TK I entscheidet der Studienleiter bei der Weiterbildungseinrichtung mit der Aufnahme in den Kollegtag. In Zweifelsfällen legt er den Sachverhalt der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.