Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Teilnahme am Telekolleg

(1) Die Teilnehmer sind verpflichtet, regelmäßig die Lehrsendungen des TK I zu verfolgen und das schriftliche Begleitmaterial gründlich durchzuarbeiten. Die schriftlichen Aufgaben sind im Anschluß an die Sendungen sorgfältig zu erstellen. Arbeitsbogen sind rechtzeitig an die von der Weiterbildungseinrichtung bestimmte Stelle zu übersenden.

(2) Der regelmäßige Besuch der Kollegtage ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Ausnahmen richten sich nach § 7.

(3) Ist ein Teilnehmer durch Krankheit oder sonstige schwerwiegende Umstände verhindert, am Unterricht der Kollegtage teilzunehmen, so setzt er den Studienleiter oder den Kolleggruppenleiter spätestens am nächsten Kollegtag davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in den Unterricht ist eine schriftliche Mitteilung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, dessen Kosten vom Teilnehmer zu tragen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.