Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Zweck und Aufgabe des Unterrichts
an Kollegtagen

(1) Am Kollegtag wird den Teilnehmern Gelegenheit zur Aussprache mit den pädagogischen Mitarbeitern zu den Lehrsendungen und dem schriftlichen Begleitmaterial gegeben.

(2) Die pädagogischen Mitarbeiter (Fachlehrer) sollen den Teilnehmern am Kollegtag anhand des Begleitmaterials und der schriftlichen Arbeiten beispielhaft Anleitungen und Hilfen zum sinnvollen Lernen sowie zur Übung und Anwendung des Gelernten geben. Dabei sind auch die im Rahmen des TK I zu Hause gefertigten schriftlichen Arbeiten am Kollegtag zu besprechen und auszuwerten.

(3) Der Lernstoff wird am Kollegtag in dem Rahmen behandelt, wie er durch die Lehrsendungen und das schriftliche Begleitmaterial des TK I vorgegeben ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.