Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 7
Befreiung vom Unterricht

(1) Vom Besuch der Kollegtage können Teilnehmer durchden Studienleiter befreit werden, wenn das Unvermögen zum Besuch der Kollegtage durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird. In anderen besonders begründeten Ausnahmen kann die obere Schulaufsichtsbehörde Teilnehmer vorübergehend vom Besuch der Kollegtage befreien.

(2) Teilnehmer am TK I, die vom Besuch der Kollegtage befreit sind, haben ihre Arbeitsbogen regelmäßig an die zuständige Stelle einzusenden; diese sendet die korrigierten Arbeitsbogen an die Einsender zurück.

(3) Die Einzelprüfungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Über Ausnahmen entscheidet der Kultusminister.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.