Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 8
Unterrichtszeiten

(1) In jedem Trimester finden fünf Kollegtage zu je fünf Unterrichtsstunden statt. Wird der Unterricht auf vier Kollegtage verteilt, so sind je Kollegtag sechs Unterrichtsstunden anzusetzen.

(2) Der Kollegtag kann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten entweder zusammenhängend auf einen Wochentag (z. B. Sonnabend) oder bei Abendunterricht auf mehrere Abende gelegt werden.

(3) Kollegtage sollen in der Regel nicht in die Ferien der öffentlichen Schulen fallen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.