Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 9
Studienleiter und pädagogische Mitarbeiter
(Fachlehrer) der Kolleggruppen

(1) Die organisatorische und pädagogische Betreuung am jeweiligen Kollegtagort obliegt der örtlichen Einrichtung der Weiterbildung. Sie setzt dafür mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Studienleiter ein, der die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen erworben hat und in der Regel im Hauptamt Leitungsaufgaben an einer beruflichen Schule wahrnimmt. Er trägt die Verantwortung für alle Maßnahmen.

(2) Der Unterricht an den Kollegtagen wird von pädagogischen Mitarbeitern (Fachlehrern) erteilt, die in der Regel die entsprechende Lehrbefähigung (Lehramt für die Sekundarstufe I bzw. Sekundarstufe II) für die von ihnen im TK I unterrichteten Fächer haben. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Fachlehrer im TK I müssen mit den Lehrsendungen und dem schriftlichen Begleitmaterial vertraut sein. Sie bearbeiten die eingesandten Arbeitsbogen und wirken nach Maßgabe der §§ 19 und 24 bis 28 bei den Prüfungen mit.

(3) In jeder Kolleggruppe sind im Benehmen mit dem Studienleiter so viele Fachlehrer einzusetzen, daß die erforderliche fachliche Unterstützung und Beratung der Teilnehmer in allen Fächern sowie die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten gewährleistet sind.

(4) Der Studienleiter beauftragt einen in der Kolleggruppe unterrichtenden Lehrer mit der Leitung der Kolleggruppe. Der Kolleggruppenleiter nimmt sich aller Anliegen der Kolleggruppe an.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.