Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 11
Kollegsprecher und Gruppensprecher

(1) Die Teilnehmer wählen zu Beginn des dritten Kollegtages aus ihren Reihen einen Kollegsprecher und dessen Stellvertreter.

(2) Bestehen an einem Kollegtagort mehrere Kolleggruppen, so kann jede Gruppe zu Beginn des dritten Kollegtages außerdem einen Gruppensprecher und dessen Stellvertreter wählen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.