Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 12
Kollegkonferenz

(1) Der Studienleiter, die Fachlehrer, ein Vertreter des Trägers der Weiterbildungseinrichtung und der Kollegsprecher bilden die Kollegkonferenz. Der Studienleiter ist Vorsitzender; ist er verhindert, beauftragt er einen Fachlehrer mit seiner Vertretung. Die Gruppensprecher können zu den die Teilnehmer betreffenden Fragen zugezogen werden.

(2) Die Kollegkonferenz befaßt sich mit allen anstehenden pädagogischen und organisatorischen Angelegenheiten sowie mit Ordnungsmaßnahmen. Der Studienleiter beruft die Kollegkonferenz ein. Er muß sie einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder der Kollegkonferenz es verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.