Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13
Wechsel des Kollegtagortes

(1) Ein Teilnehmer kann auf Antrag einen anderen Kollegtagort besuchen, wenn er seinen Wohnsitz wechselt oder andere wichtige Gründe vorliegen. Beim Wechsel werden der Personalbogen und die anderen Unterlagen für das TK I einschließlich der Prüfungsbogen an die aufnehmende TK I-Einrichtung übersandt.

(2) Müssen die Kollegtagveranstaltungen wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl aufgegeben werden, so ist im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen, daß die verbleibenden Teilnehmer an einem anderen in zumutbarer Entfernung gelegenen Kollegtagort an den Kollegtagveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.