Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 15
Ordnungsmaßnahmen

(1) Zur Gewährleistung des geordneten Ablaufs der Kollegtage können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden.

(2) Folgende Maßnahmen können getroffen werden:

a) schriftlicher Verweis durch den Studienleiter,

b) Androhung der Entlassung vom Kollegtag nach Beschluß der Kollegkonferenz durch den Studienleiter,

c) Entlassung vom Kollegtag (§ 16),

d) Ausschluß vom TK I (§ 16).

(3) Die Maßnahme muß zu der schuldhaften Verfehlung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(4) Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c) und d) sind vor der Entscheidung der Kollegkonferenz der Gruppensprecher und der Kollegsprecher zu hören, soweit der betroffene Teilnehmer nicht widerspricht.

(5) Die Maßnahme wird dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt. Sie ist in den Personalbogen einzutragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.