Historische SGV. NRW.

16 / 38

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 16
Entlassung vom Kollegtag und
Ausschluß vom Telekolleg I

(1) Die Entlassung eines Teilnehmers vom Kollegtag kann die Kollegkonferenz mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschließen. Die Entlassung schließt die Aufnahme in einem anderen Kollegtagort nicht aus.

(2) Sind Umstände gegeben, die die Verwirklichung des Unterrichtsziels an den Kollegtagen gefährden (z. B. Verstöße gegen die Ausbildungsordnung oder die Hausordnung), so kann der Studienleiter einen Antrag auf Ausschluß vom TK I bei der oberen Schulaufsichtsbehörde stellen, wenn die Kollegkonferenz mit mindestens drei Viertel der Stimmen dies beschlossen hat. Der vom TK I ausgeschlossene Teilnehmer kann während des laufenden Lehrgangs an keinem anderen Kollegtagort aufgenommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.