Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 18
Zweck und Gliederung der Prüfung

(1) In der Prüfung soll der Kollegiat nachweisen, daß er die Lernziele des TK I erreicht hat.

(2) Die Prüfung gliedert sich in lehrgangsbegleitende Einzelprüfungen. Jede Einzelprüfung besteht aus einem schriftlichen und ggf. einem mündlichen Teil (vgl. § 25 Abs. 2).

(3) Die Prüfung erfolgt für jedes Fach als Einzelprüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.