Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 19
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Bei jeder Weiterbildungseinrichtung, die die Kollegtage durchführt, wird für die dort aufgenommenen Teilnehmer ein Prüfungsausschuß eingerichtet, vor dem sie die Einzelprüfungen ablegen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß eine Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuß eines anderen Kollegtagortes abgelegt wird.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. der für das TK I zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender,

2. der Studienleiter als stellvertretender Vorsitzender,

3. die Fachlehrer, die den Kollegtagunterricht erteilt haben,

4. ein Vertreter des Trägers der Weiterbildungseinrichtung als beratendes Mitglied.

(3) Der Prüfungsausschuß kann für die Durchführung der mündlichen Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse bilden. Jeder Fachausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei Mitglieder für das jeweilige Prüfungsfach zuständige Lehrer sein müssen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden des Fachausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuß und die Fachausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Es können keine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefaßtwerden.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist zugunsten des Prüflings zu entscheiden.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere der Prüfungsordnung, unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

(7) Vertreter der obersten und oberen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Prüfungs- und Fachausschüsse sowie bei den Prüfungen teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.