Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 20
Voraussetzungen für die Zulassung
zur Prüfung

Zu den jeweiligen Einzelprüfungen ist zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Ordnung an den Kollegtagen teilgenommen und die zur fortlaufenden Kontrolle der Leistungen ausgewählten Arbeitsbogen vorgelegt hat. Über die Zulassung entscheidet der Studienleiter. Die Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.