Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 21
Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind die in § 17 Abs. 1 für die jeweiligen Fachrichtungen genannten Kernfächer und sonstigen Fächer.

(2) In jedem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik finden zwei Einzelprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 statt; in jedem der anderen Fächer findet eine Einzelprüfung statt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.