Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 22
Anerkennung von Vorleistungen

(1) Leistungen, die in anderen Bildungsgängen erworben wurden, können nach Maßgabe der folgenden Regelungen als Vorleistungen für die Prüfung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Studienleiter; in Zweifelsfällen trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung.

(2) Die Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes in den Fächern Englisch, Mathematik und Chemie werden als Prüfung in diesen Fächern anerkannt. Sie können als Ausgleich im Sinne von § 28 Abs. 3 herangezogen werden.

(3) Ein Zertifikat eines einschlägigen Funkkollegs wird als Prüfung in dem jeweiligen Fach anerkannt. Es kann als Ausgleich im Sinne von § 28 Abs. 3 herangezogen werden.

(4) Absolventen der zweijährigen Fachschulen Nordrhein-Westfalens wird die Fachoberschulreife zuerkannt, wenn sie im TK I die Fächer Deutsch und Englisch belegen und die entsprechenden Teilprüfungen bestehen.

(5) Staatlich geprüften Technikern mit dreisemestriger Ausbildung und Handwerks- und Industriemeistern, die gemäß der Handwerksordnung bzw. nach der Prüfungsordnung über die Fortbildung vor der Industrie- und Handelskammer ihre Meisterprüfung abgelegt haben, wird die Fachoberschulreife zuerkannt, wenn sie im Rahmen des TK I die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte und Sozialkunde belegen und hierin die Teilprüfungen bestanden haben.

(6) Leistungen, die in früheren TK I-Durchgängen erworben wurden, werden anerkannt.

(7) Prüfungen in anderen Sprachen statt im Fach Englisch richten sich nach den Regelungen des Kultusministers.

(8) Der Antrag auf Anerkennung von Vorleistungen muß spätestens drei Monate vor dem ersten Prüfungstermin unter Vorlage des Zertifikats bzw. des Zeugnisses beim Studienleiter gestellt werden. Eine Ablehnung des Antrags ist schriftlich zu begründen.

(9) Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.