Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten (Klausuren).

(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Kultusminister im Benehmen mit den am TK I beteiligten Bundesländern einheitlich festgelegt. Sie werden den Einrichtungen der Weiterbildung in verschlossenen Umschlägen zugesandt und sind von diesen bis zur Prüfung unter Verschluß zu halten.

(3) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften der §§ 34 und 35 hinzuweisen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt

1. für das Fach Deutsch bei der ersten Einzelprüfung 120 Minuten

und bei der zweiten Einzelprüfung 180 Minuten,

2. für die Fächer Englisch und Mathematik bei jeder Einzelprüfung 120 Minuten,

3. für die weiteren Fächer bei jeder Einzelprüfung 90 Minuten.

Das Verlesen von Aufgaben rechnet nicht zur Bearbeitungszeit.

(5) Die Aufsichtsarbeiten müssen den Namen des Prüfungsteilnehmers, den Prüfungstag und das Prüfungsfach enthalten. Für die Arbeiten dürfen nur die hierfür gefertigten Vordrucke verwendet werden.

(6) Während der Prüfung muß ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Studienleiter bestimmter Lehrer als Aufsichtführender im Prüfungsraum anwesend sein. Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmern grundsätzlich nur einzeln und mit Einwilligung des Aufsichtführenden verlassen werden.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von dem Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. Hierin sind

1. der Name des Aufsichtführenden mit Angabe der Aufsichtszeiten,

2. die Namen der Prüfungsteilnehmer mit Sitzplan,

3. Vermerke über Beginn und Ende der Prüfungs- und Bearbeitungszeit, über Unterbrechungen der Prüfung mit Angabe der Gründe und über vorübergehende Abwesenheit der Prüfungsteilnehmer unter Angabe von Name und Dauer,

4. die Abgabezeit der einzelnen Arbeiten,

5. ein Vermerk über besondere Vorkommnisse (z. B. Täuschungsversuch); Fehlanzeige ist erforderlich und

6. ein Vermerk über die zu Beginn der Prüfung erfolgte Belehrung nach Absatz 3

aufzunehmen.

(8) Jede schriftliche Arbeit wird von dem zuständigen Fachlehrer korrigiert und nach Maßgabe des vom Kultusminister vorgegebenen Punkte- und Notenschlüssels bewertet. Halbe Noten sind zulässig (z. B.: 2.5). Die Festsetzung der Endnoten richtet sich nach § 27.

(9) Die für die Prüfungsarbeit erteilte Note ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens drei Wochen nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung, mindestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.