Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle im TK I angebotenen Fächer der Fachrichtung sein. Die mündliche Prüfung ist eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung. Sie soll in der Regel ca. 15 Minuten je Kollegiat und Fach dauern.

(2) In jedem Fall erstreckt sich die mündliche Prüfung auf

1. das Fach Englisch,

2. die Fächer, in denen die Klausur schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet wurde, und

3. die Fächer, in denen der Prüfungsteilnehmer eine mündliche Prüfung beantragt hat. Der Prüfungsteilnehmer muß diesen Antrag spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Note für die Klausur schriftlich beim Studienleiter stellen. Eine Rücknahme des Antrags ist bis zum Beginn der Prüfung zulässig.

(3) Die Teilnehmer können einzeln oder in Gruppen bis zu drei Teilnehmern geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich vom zuständigen Fachlehrer (§ 19 Abs. 2 Nr. 3) durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Fachausschusses haben das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

(5) Der Prüfungsausschuß oder Fachausschuß setzt für die mündliche Prüfung eine Note fest. Halbe Noten sind zulässig. Die Note der mündlichen Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.

(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem Leiter des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfungsteilnehmer und der Prüfer, der Prüfungsstoff, der Prüfungsverlauf und die Noten aufzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.