Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 26
Teilnahme von Gästen

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Fachausschusses kann anderen interessierten Personen und Prüfungsteilnehmern die Anwesenheit als Zuhörer gestatten, sofern der zu prüfende Teilnehmer dem nicht widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung gefährdet ist, kann die Erlaubnis zur Anwesenheit der Zuhörer widerrufen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.