Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 28
Gesamtergebnis

(1) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, wer die Prüfung bestanden und wer sie nicht bestanden hat.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote ,,ausreichend" erhalten hat (Gesamtergebnis). Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer bei im übrigen mindestens ausreichenden Endnoten in einem Prüfungsfach die Endnote ,,mangelhaft" erhalten hat.

(3) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer bei im übrigen mindestens ,,ausreichenden" Endnoten in zwei Prüfungsfächern die Endnote ,,mangelhaft" erhalten hat, sofern diese Noten durch zwei mindestens ,,gute" Endnoten, eine mindestens ,,gute" Endnote und zwei mindestens ,,befriedigende" Endnoten oder vier mindestens ,,befriedigende" Endnoten in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen werden. Dabei können Endnoten von Kernfächern nur durch Endnoten anderer Kernfächer, die Endnoten der sonstigen Fächer jedoch auch durch Endnoten der Kernfächer ausgeglichen werden. Die Endnote ,,ungenügend" in einem Fach kann nicht ausgeglichen werden.

(4) Das Gesamtergebnis ist den Prüfungsteilnehmern im Anschluß an die Schlußsitzung unverzüglich bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.