Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 29
Zeugnis der Fachoberschulreife,
Bescheinigung und Zertifikat

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachoberschulreife nach Anlage 1, wenn eine die Fachrichtung kennzeichnende, abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit nachgewiesen wird. (Anlage 1)

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, aber die in Absatz 1 genannten Nachweise noch nicht erbringen können, erhalten eine Bescheinigung nach Anlage 2, aus der hervorgeht, daß das Zeugnis der Fachoberschulreife erst ausgehändigt wird, wenn die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. (Anlage 2)

(3) Teilnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 nur einzelne Fächer belegt und die Prüfungen bestanden haben, erhalten ein Zertifikat nach Anlage 3. (Anlage 3)

(4) Zeugnisse, Bescheinigungen und Zertifikate werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der oberen Schulaufsichtsbehörde versehen.

(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung und über die erreichten Endnoten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.