Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 30
Ergänzende Bestimmungen

(1) Für behinderte Kollegiaten kann von den Bestimmungen dieser Ordnung abgewichen werden. Über Umfang und Art der Abweichung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(2) Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen vom 3. März 1980 (GV. NW. S. 464) entsprechend, sofern diese Ordnung keine abschließende Regelung enthält.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.