Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 33
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann nach Ablauf des Kurses einmal wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Fächer, die schlechter als ausreichend bewertet wurden; bereits erbrachte Leistungen werden angerechnet. Der Kultusminister bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, die obere Schulaufsichtsbehörde den Prüfungsausschuß, vor dem sie abzulegen ist. Im übrigen gelten für die Wiederholungsprüfung die Bestimmungen dieser Ordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.