Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 34
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis

(1) Kann der Prüfungsteilnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit) an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so muß er dies unverzüglich nachweisen; über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten ist. In diesem Fall bestimmt der Studienleiter, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(3) Verweigert der Prüfungsteilnehmer oder erbringt er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht die Leistung, so gilt sie als nicht feststellbar. Bei der Festsetzung der Endnote wird die nicht feststellbare Leistung mit der Note ,,ungenügend" bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.