Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 35
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Bedient sich ein Prüfling bei der Prüfung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet. In besonders schweren Fällen kann die obere Schulaufsicht den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; der Ausschluß gilt als Nichtbestehen der gesamten Prüfung.

(2) Bei der Prüfung festgestellte Unregelmäßigkeiten sind von dem Aufsichtführenden in die Niederschrift aufzunehmen. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Teilnehmer zu hören.

(3) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung heraus, kann der Kultusminister die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis oder die Bescheinigung einziehen und entweder ein anderes Zeugnis oder eine andere Bescheinigung erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses oder der Bescheinigung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht mehr möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der gesamten Prüfung. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Teilnehmers.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.