Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 36
Sonderregelung für Teilnehmer
an Fernunterrichtskursen

(1) Zu den Einzelprüfungen kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde und nach Maßgabe der bei der einzelnen Einrichtung der Weiterbildung gegebenen organisatorischen und personellen Voraussetzungen auch zugelassen werden, wer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder zugelassenen Fernkurs zur Vorbereitung auf den Erwerb der Fachoberschulreife teilnimmt und die für das TK I geltenden Voraussetzungen erfüllt. Zugelassen werden können aber nur solche Bewerber, die ihren ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bereich der Kandidat seinen Wohnsitz hat, zuzuleiten.

3. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.