Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 105 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 4
Studenten

(1) Die Studenten der Universität - Gesamthochschule - Siegen, die für die gemäß § 2 überzuleitenden Studiengänge eingeschrieben sind, werden mit dem Zeitpunkt der Eingliederung Mitglieder der Fachhochschule Köln und Mitglieder der Studentenschaft der Fachhochschule Köln.

(2) Die übergeleiteten Studenten können für die Dauer der Regelstudienzeit ihr Studium entsprechend den am 31. Mai 1983 geltenden Studienordnungen der Universität - Gesamthochschule - Siegen fortsetzen. Die Pflicht der Hochschule zur Anpassung der Studienordnungen nach § 86 Abs. 2 Fachhochschulgesetz (FHG) bleibt unberührt.

(3) Bis zur nächsten Wahl des Studentenparlaments der Fachhochschule Köln gehören aus jedem der in der Abteilung Gummersbach vorhandenen Fachbereiche zwei Studenten sowohl dem Studentenparlament als auch dem Allgemeinen Studentenausschuß der Studentenschaft der Fachhochschule Köln mit beratender Stimme an.

(4) Die durch die Überleitung freiwerdenden Sitze im Studentenparlament der Universität - Gesamthochschule - Siegen werden nach den für das Ausscheiden von Mitgliedern des Studentenparlaments geltenden Bestimmungen neu besetzt. Das Studentenparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, daß diese freiwerdenden Sitze bis zum Ablauf der Amtszeit des Studentenparlaments unbesetzt bleiben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 165.

Aufgehoben durch Artikel 105 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 8 entfällt; Änderungsvorschriften.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1983.