Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 105 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 5
Stellen und Haushaltsmittel

(1) Mit der Eingliederung der Abteilung Gummersbach in die Fachhochschule Köln sind vom Minister für Wissenschaft und Forschung die Planstellen und Stellen der Abteilung Gummersbach der Universität - Gesamthochschule - Siegen nach Maßgabe der Zuordnung des Hochschulpersonals gemäß § 3 an die Fachhochschule Köln umzusetzen; dies gilt auch für unbesetzte Planstellen und Stellen. § 50 Landeshaushaltsgesetz (LHO) bleibt unberührt.

(2) Die Haushaltsmittel, die in der Universität - Gesamthochschule - Siegen für die Abteilung Gummersbach bestimmt sind, werden vom Minister für Wissenschaft und Forschung der Fachhochschule Köln für die Abteilung Gummersbach zugewiesen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 165.

Aufgehoben durch Artikel 105 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 8 entfällt; Änderungsvorschriften.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1983.